Beim Thema „Essen im Flugzeug“ lernt man nie aus. Wusstest du zum Beispiel, dass du Pizza mit an Bord bringen darfst? Oder, dass Leberwurst und Nutella als Flüssigkeiten gelten? Eiscreme hingegen nicht – solange sie am US-Sicherheitscheck noch gefroren ist.
Schlechtes Essen gehört zu den Hauptkritikpunkten von Flugreisenden. Pampig, fade, winzige Portionen – erfahrene Reisende setzen oft lieber auf Eigenverpflegung. Mit dem selbst geschmierten Brot ist es da aber nicht immer getan. Gar nicht so selten tauchen Passagiere mit Pizzakarton an Bord auf oder packen am Sitzplatz erst mal genüsslich ihr heißes Hamburger-Menü aus. Was im öffentlichen Nahverkehr oder in Fernzügen an der Tagesordnung ist, scheint über den Wolken irgendwie eine verrückte Idee zu sein. Mitgebrachte Pizza im Flugzeug: Geht das?
Ja, sagt die Transportation Security Administration (TSA). Die US-Transportsicherheitsbehörde stellt online einen detaillierten Katalog der verbotenen und erlaubten Mitbringsel bereit. Pizza wird mit einem eigenen Eintrag gewürdigt. Sie ist laut der TSA in den Vereinigten Staaten sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Koffer erlaubt. Laut Berichten in Reiseforen scheint Pizza im Handgepäck in Chicago besonders beliebt zu sein. Die US-Metropole ist für ihre spezielle Form der italienischen Spezialität (Deep Dish Pizza) berühmt. Das leckere Souvenir wird dann entweder gleich an Bord verzehrt oder dient als ausgefallenes Souvenir für Daheimgebliebene.
Eiscreme ohne Ende
Lust auf Nachtisch? Gegen Kuchen und Torten an Bord hat die TSA ebenfalls nichts einzuwenden. Für flüssigen Proviant (Suppen etc. ) gelten die üblichen Sicherheitsvorschriften. Skurrile Ausnahme: Eiscreme. Hierzu heißt es in den Vorschriften der US-Behörde: „Eiscreme darf den Checkpoint passieren, solange sie bei der Überprüfung fest gefroren ist.“ Hier gilt nicht einmal die sonst übliche Mengenbegrenzung für Flüssigkeiten.
Nicht nur dieses Beispiel zeigt: Manchmal ist es für Reisende gar nicht so leicht, den Begriff „Flüssigkeiten“ korrekt zu interpretieren. Neben tatsächlich dünn- und zähflüssigen Getränken und Speisen unterliegen nämlich auch pastenartige Lebensmittel der Mengenbeschränkung. Die TSA listet diesbezüglich unter anderem Frischkäse auf. Wir haben bei der für die Sicherheit im deutschen Luftverkehr zuständigen Bundespolizei nachgefragt. Von der Pressestelle hieß es: „Für flüssige Lebensmittel gelten die bestehenden EU-Vorgaben, die die Mitnahmebeschränkungen von Flüssigkeiten im Handgepäck regeln. Hierunter fallen alle Substanzen, die bei Raumtemperatur flüssig, zähflüssig, gelartig, cremig oder von ähnlicher Konsistenz sind.“
Nutella und Leberwurst im Einliterbeutel
Somit greifen die Mengenbegrenzungen auch bei süßen Aufstrichen oder Leberwurst. Sie dürfen laut der Bundespolizei „ – auch mit Originalverpackung – nur mitgeführt werden, wenn bestehende Mitnahmebeschränkungen eingehalten sind“. Das bedeutet: Solcher Proviant gehört wie flüssige Kosmetik in Einzelbehältnisse mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern oder gleichwertigem Volumen. Alles muss in einen durchsichtigen, wiederverschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als einem Liter passen.
Aber was ist mit der Leberwurst auf dem Brot? Am besten ist es wohl, auch solche Snacks bei der Sicherheitskontrolle vorzuzeigen. Generell meint die Bundespolizei jedoch: „Belegte Brote oder Brötchen dürfen im Allgemeinen mitgenommen werden und müssen nicht in einem Plastikbeutel verpackt werden.“ Ob du bei Flügen ab Deutschland den Sicherheitsbereich mit einer Pizza passieren darfst, käme womöglich auf einen Versuch drauf an. Die potenzielle Geruchsbelästigung ist für die Bundespolizei zumindest kein Faktor: „Eine gesonderte EU-Vorgabe über geruchsintensive Lebensmittel gibt es nicht.“
Spätestens hinter der Sicherheitskontrolle steht es dir frei, dich mit leckerem Proviant für den Flug zu versorgen. „Die im Sicherheitsbereich erworbenen Nahrungsmittel können zumeist mit an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden“, bestätigte die Pressestelle.
Quelle: MarcoPolo.de
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